Freiwillige Einkommensteuererklärung
Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Früher war diese Erklärung unter dem Begriff Lohnsteuerjahresausgleich bekannt. Eine solche Abgabe lohnt sich natürlich immer, wenn sie zu einer Erstattung von bereits gezahlter Lohnsteuer führt.
Viele Gründe können zu einer Steuererstattung führen. Zum Beispiel wenn Ihre Werbungskosten über dem Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 € liegen, das geschieht ziemlich häufig bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Vielleicht haben Sie auch nicht das ganze Jahr über, sondern nur einige Monate gearbeitet. Dann sind das tatsächliche Jahreseinkommen und der Steuersatz niedriger, als beim durch den Arbeitgeber vorgenommenen Lohnsteuerabzug. Wenn Sie nicht ohnehin zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind (siehe Checkliste: Abgabepflicht), sollten Sie immer prüfen, ob eine freiwillige Abgabe der Einkommensteuererklärung zu einer Steuererstattung führt. Wann eine Steuerrückerstattung zu erwarten ist, lässt sich aufgrund des komplizierten deutschen Steuerrechts allerdings meist nur einzelfallabhängig und kaum pauschal beurteilen. Sollten Sie eine oder mehrere der folgenden Fragen mit »ja« beantworten können, dürfte sich aber die Abgabe einer Einkommensteuererklärung regelmäßig für Sie lohnen:
Checkliste: Lohnt sich die Abgabe einer Einkommensteuererklärung
Sie haben…
- lediglich ein paar Wochen oder Monate auf „Lohnsteuerkarte“, d.h. unter Zugrundelegung Ihrer ELStAM (Elektronische LohnSteuer AbzugsMerkmale) gearbeitet
- längere Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, Fortbildungskosten oder eine doppelte Haushaltsführung
- im Laufe des Jahres die Steuerklasse gewechselt und Ihr Arbeitgeber hat das noch nicht berücksichtigt (kein interner Jahresausgleich)
- im letzten Jahr geheiratet
- im letzten Kalenderjahr Nachwuchs bekommen
- nennenswerte Ausgaben für Ihre Altersversorgung bzw. sonstige Versicherungsbeiträge (Vorsorgeaufwendungen) geleistet
- Sonderausgaben (z. B. Spenden oder Kirchensteuer) die den Pauschbetrag (36 € bzw. 72 € bei Verheirateten) übersteigen
- erhebliche außergewöhnliche Belastungen (vor allem Krankheitskosten) getragen
- im abgelaufenen Jahr haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen gezahlt
Tipp: Für die Abgabe einer freiwilligen Einkommensteuererklärung haben Sie 4 Jahre Zeit. Wenn Sie z.B. im Jahr 2018 auf „Lohnsteuerkarte“ gearbeitet haben und Lohnsteuer einbehalten wurden, haben Sie zumindest noch bis Ende des Jahres 2022 die Möglichkeit, beim Finanzamt eine freiwillige Steuererklärung einzureichen.